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Steuern in der Lebens- und Rentenversicherung

Die Lebensversicherung genießt wegen ihres Vorsorgecharakters steuerliche Vorteile. Für Verträge die vor dem 01.01.2005 abgeschlossen wurden können die Beiträge im Rahmen von Höchstbeträgen als Vorsorgeaufwendungen geltend gemacht werden - bei Kapital-Lebensversicherungen jedoch nur bei einer Laufzeit von mindestens zwölf Jahren und die Beitragszahldauer mindestens 5 Jahre.
Verträge die nach dem 01.01.2005 abgeschlossen wurden sind nicht mehr steuerfrei.

Lebensversicherung und die Steuern

Die Steuern in der Lebens- und Rentenversicherung für die ausgezahlte Versicherungssumme und die Überschussanteile sind einkommensteuerfrei, wenn die  Mindestlaufzeit eingehalten wird und der Todesfallschutz mindestens 60 Prozent der gesamten Beitragssumme ausmacht.

Steuern die für Lebensversicherung anfallenÜblicherweise muss der Ertrag aus einer Lebensversicherung komplett versteuert werden, wobei die Abgeltungssteuer mit 25 Prozent zum Tragen kommt. Unter bestimmten Voraussetzungen lässt sich der Ertragsanteil jedoch auf 50 Prozent reduzieren. Dazu muss der Vertrag mindestens 12 Jahre laufen und der Auszahlungszeitpunkt nach dem vollendeten 60. Lebensjahr des Versicherungsnehmers liegen.

Vertragsabschluss nach dem 31.12.2011: Hier gilt für die Besteuerung von Lebensversicherungen das Gleiche wie für Verträge, die nach dem 1. Januar 2005 abgeschlossen wurden. Lediglich die Altersgrenze für den halbierten Ertragsanteil wurde um zwei Jahre auf die Vollendung des 62. Lebensjahres verschoben.

Bei Renten aus einer Lebensversicherung sind nur die Ertragsanteile steuerpflichtig. Das sind vom Gesetzgeber  festgelegte Werte, die vom Alter des Versicherten bei Beginn der Rentenzahlung abhängen. Wer zum Beispiel ab 65 Jahren Rente bekommt, hat einen Ertragsteil von  24 Prozent. Stirbt der Versicherte während der Laufzeit, kassiert der Staat zwar Erbschaftsteuer. Allerdings gelten hier hohe Freibeträge.

Aktuelle Regelungen der Besteuerung

Für Verträge die nach dem 31.11.2011 abgeschlossen wurden gilt: für die Besteuerung von Lebensversicherungen bleiben die Gleichen steuerlichen Bedingungen wie für Verträge, die nach dem 1. Januar 2005 abgeschlossen wurden. Lediglich die Altersgrenze für den halbierten Ertragsanteil wurde um zwei Jahre auf die Vollendung des 62. Lebensjahres verschoben.

Diese Regelungen zur Steuer auf Lebensversicherungen gelten übrigens auch für Rentenversicherungen mit Kapitalwahlrecht, sofern als Auszahlungsvariante nicht die Rentenzahlung gewählt wurde. Darüber hinaus sind auch Lebensversicherungen auf verbundene Leben und fondsgebundene Lebensversicherungen davon betroffen.

 



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