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Kapitalwahlrecht innerhalb bestimmter Fristen

Rentenzahlungsbeginn mit Kapitalwahlrecht

Kapitalwahlrecht der Rentenversicherung nach Vertragsablauf

Der Kunde hat die Wahl: Zum vereinbarten Rentenzahlungsbeginn kann er beantragen, dass er anstatt der Rente eine Kapitalabfindung bekommt. Um zu verhindern, dass überwiegend Versicherte mit ungünstigen Gesundheitsverhältnissen davon Gebrauch machen (Gegenauslese), kann das Kapitalwahlrecht nur innerhalb bestimmter Fristen ausgeübt werden.

Durch eine Todesfall-Leistung in Form einer Rentengarantie oder einer Witwenrente wird die  Gefahr einer Gegenauslese wesentlich eingeschränkt.

Auszahlung und Leistungspflicht beim Kapitalwahlrecht

Stirbt der Versicherte in unmittelbarem oder mittelbarem Zusammenhang mit kriegerischen Ereignissen, beschränkt sich die Leistungspflicht allerdings auf die Auszahlung  des für den Todestag berechneten Deckungskapitals, es sei denn, Gesetze oder  Anordnungen der Aufsichtsbehörde sehen eine höhere Leistung vor.

Diese Einschränkung der Leistungspflicht gilt nicht, wenn der Versicherte in  unmittelbarem oder mittelbarem Zusammenhang mit kriegerischen Ereignissen stirbt, denen er während eines Aufenthaltes außerhalb der Bundesrepublik Deutschland ausgesetzt und an denen er nicht aktiv beteiligt war.

 

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