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Der Neuwert in der Gebäudeversicherung

Es kann der Neuwert, der Zeitwert oder der Gemeine Wert als Versicherungswert vereinbart werden. Der Neuwert ist der Betrag, der aufzuwenden ist, um Sachen gleicher Art und Güte in neuwertigem Zustand herzustellen.

Versicherung zum Neuwert oder Zeitwert

Neuwert in der Gebäudeversicherung
Neuwert
Maßgebend ist der ortsübliche Neubauwert einschließlich Architektengebühren sowie sonstige Konstruktions­ und Planungskosten. Bestandteil des Neuwertes sind insoweit auch Aufwendungen, die dadurch entstehen, dass die Wiederherstellung der Sachen in derselben Art und Güte infolge Technologiefortschritts entweder nicht möglich ist oder nur mit unwirtschaftlichem Aufwand möglich wäre. Die Ersatzgüter müssen hierbei den vor­handenen Sachen möglichst nahe kommen.

Nicht Bestandteil des Neuwertes sind Mehrkosten durch behördliche Wiederherstellungsbeschränkungen, die dadurch entstehen, dass Sachen aufgrund öffentlich­rechtlicher Vorschriften nicht in derselben Art und Güte wiederhergestellt werden dürfen, es sei denn, dass diese Mehrkosten als Technologiefortschritt zu berücksichtigen sind. Versicherungsschutz für diese Mehrkosten besteht gemäß den Vereinbarungen zu den versicherten Mehrkosten.

Mehrkosten durch Preissteigerungen zwischen dem Eintritt des Versicherungsfalles und der Wiederherstellung sind ebenfalls nicht Bestandteil des Neuwertes. Versicherungsschutz für diese Mehrkosten besteht gemäß den Vereinbarungen zu den versicherten Mehrkosten.

Zeitwert
Der Zeitwert ergibt sich aus dem Neuwert des Gebäudes abzüglich der Wertminderung durch Alter und Abnutzung.

Gemeiner Wert
Der Gemeine Wert ist der erzielbare Verkaufspreis für das Gebäude oder für das Altmaterial. Ist Versicherung zum Gleitenden Neuwert, Neuwert oder Zeitwert vereinbart und ist das Gebäude zum Abbruch bestimmt oder sonst dauernd entwertet, so ist Versicherungswert lediglich der Gemeine Wert. Eine dauernde Entwertung liegt insbesondere vor, wenn die Gebäude für ihren Zweck nicht mehr zu verwenden sind.

Umfang und Anpassung des Versicherungsschutzes


Der ortsübliche NeubauwertGrundlage der Entschädigungsberechnung ist der Betrag, der aufzuwenden ist, um Sachen gleicher Art und Güte in neuwertigem Zustand herzustellen, ausgedrückt in Preisen des Jahres 1914 (Gleitender Neuwert). Maßgebend ist der ortsübliche Neubauwert einschließ­lich Architektengebühren sowie sonstige Konstruktions­ und Planungskosten.

Bestandteil des Gleitenden Neuwertes sind insoweit auch Aufwendungen, die dadurch entstehen, dass die Wiederherstellung der Sachen in derselben Art und Güte infolge Technologiefortschritts entweder nicht möglich ist oder nur mit unwirtschaftlichem Aufwand möglich wäre. Die Ersatzgüter müssen hierbei den vorhandenen Sachen möglichst nahe kommen.

Nicht Bestandteil des Gleitenden Neuwertes sind Mehrkosten durch behördliche Wiederherstellungsbeschränkungen, die dadurch entstehen, dass Sachen aufgrund öffentlich­rechtlicher Vorschriften nicht in derselben Art und Güte wiederhergestellt werden dürfen, es sei denn, dass diese Mehrkosten als Technologiefortschritt zu berücksichtigen sind. Versicherungsschutz für diese Mehrkosten besteht gemäß den Vereinbarungen zu den versicherten Mehr­kosten.

Mehrkosten durch Preissteigerungen zwischen dem Eintritt des Versicherungsfalles und der Wiederherstellung sind ebenfalls nicht Bestandteil des Gleitenden Neuwertes. Versicherungsschutz für diese Mehrkosten besteht gemäß den Vereinbarungen zu den versicherten Mehrkosten.

Wenn sich durch bauliche Maßnahmen innerhalb des laufenden Versicherungsjahres der Wert des Gebäudes erhöht, besteht bis zum Schluss dieses Jahres auch insoweit Versicherungsschutz.

Wenn der Versicherer den Versicherungsschutz gemäß Nr. 1. an die Baukostenentwicklung anpasst dann besteht insoweit Versicherungsschutz auf der Grundlage des ortsüblichen Neubauwertes zum Zeitpunkt des Versicherungsfalles.

Der ortsübliche Neubauwert für Immobilien


In der Wohngebäudeversicherung der ortsübliche Neubauwert einer Immobilie einschließlich Architektengebühren sowie sonstigen Konstruktions- und Planungskosten. Ein modifiziertes Verfahren ist der Gleitende Neuwertversicherung.
Ist  der Versicherungswert zu gering angesetzt, besteht das Risiko der Unterversicherung – der Versicherungsnehmer läuft Gefahr, dass ein Schaden nur anteilig ersetzt wird. Um dies zu vermeiden, empfiehlt sich das Verfahren, das auf dem gleitenden Neuwert basiert.

Wird mit der Wohngebäudeversicherung eine gleitende Neuwertversicherung vereinbart, dann passt sich die Versicherungssumme automatisch dem Neuwert an – gemäß der Entwicklung der Baupreise. Diese Lösung ist für den Versicherungsnehmer sehr bequem, da der Versicherungsschutz automatisch an die Gebäudewertsteigerung angepasst wird. Die Gefahr der Unterversicherung ist damit zuverlässig gebannt.

Grundlage für die Wertermittlung ist der Wert 1914. Dieser gibt an, was  das Gebäude im Jahr 1914 in Goldmark gekostet hätte. Von dieser  einheitlichen, stabilen Basis aus wird der Neuwert des Gebäudes ermittelt – und damit die Versicherungssumme und die Höhe des Versicherungsbeitrags bestimmt.

Normalerweise findet man beim Kauf einer Immobilie den Wert 1914 im Versicherungsschein des Vorbesitzers. Der Vorteil dieser Methode ist, dass sich die Versicherungssumme ständig den Kostensteigerungen anpasst. Denn der ortsübliche Neuwert ändert sich von Jahr zu Jahr. Zur Errechnung verwendet die Versicherung den gleitenden Neuwertfaktor und den Baukostenindex.

Genauso wie in ständig bewohnten Gebäuden wird der Neuwert bei Wochenendhäuser eingestuft. Auch hier gilt, das die Höhe der Versicherungssumme zur Wiederbeschaffung ausreichen muss, um eine neue Sache gleicher Art, Güte und Funktion zu erhalten.
Hausratversicherung und der Wiederbeschaffungswert

Wiederbeschaffungspreis zum Neuwert Beim Neuwert in den Hausratversicherungen wird vom Wiederbeschaffungspreis von Sachen gleicher Art und Güte in neuwertigem Zustand ausgegangen.

Das  bedeutet, das für ein zerstörtes Gerät oder eine  unwiderruflich  verlorene Sache der Wert ersetzt wird der zur  Wiederbeschaffung eines gleichwertigen Gerätes erforderlich ist. Das ist Standard, da in den  seltensten Fällen ein Gerät oder  eine Sache auf die gleiche Weise wie  die verloren gegangenen Sachen angeschafft werden kann. Die in den  Versicherungsbedingungen enthaltene Beschreibung der Neuwertbeschaffung ist von großer Bedeutung für die Hausratversicherung.

Im  Schadenfall ermittelt der Schadensgutachter der  Versicherungsgesellschaft den  entstandenen Schaden hinsichtlich der  geschädigten Gegenstände und hinsichtlich der Möglichkeit des Ersatzes.  Der Versicherungsnehmer soll eine Liste mit seinem  ursprünglich  vorhandenen Inventar aufstellen und eine Liste mit  wieder anschaffenden  Sachen.

In den allgemeinen Versicherungsbedingungen ist auch für  elektronische  Geräte festgelegt, dass der aktuelle Neuwert bei der Hausratversicherung für ein in den Eigenschaften gleichwertiges Gerät erstattet wird.

Neuwertige Fahrzeuge in der KFZ-Haftpflichtversicherung

In der KFZ-Haftpflichtversicherung für gilt ein Fahrzeug als neuwertig, wenn es über eine Betriebsdauer von max. zwei Monaten und 1.000 km Laufleistung verfügt.
In  der Regel wird von den Versicherungsgesellschaften immer nur der  Zeitwert ersetzt,  wenn man anderen einen Schaden zufügt. So auch bei  der  KFZ-Haftpflichtversicherung. Hier spricht man von einem wirtschaftlichen Totalschaden, wenn sich die Reparatur des Autos des  Geschädigten nicht  mehr lohnt. Der Versicherer ermittelt dann den  Zeitwert laut  Schwacke-Liste (Liste zur Fahrzeugbewertung) und  erstattet diesen an den Unfallgeschädigten. Dieser muss dann selbst  schauen, ob er für den  Erstattungsbetrag einen gleichwertigen Gebrauchtwagen erhält.

 

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