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Kündigung

Kündigung des Vertrages zum Ende der Laufzeit

Kündigung der Versicherung
Die Kündigung muss schriftlich erfolgen. Bei vorzeitiger Auflösung des Vertrages wird im allgemeinen der Rückkaufswert ausbezahlt - und der ist in den ersten Jahren  meistens gleich Null. Die Gesellschaft kann den Vertrag nicht kündigen.

Man unterscheidet auch zwischen einer ordentlichen Kündigung und einer außerordentlichen Kündigung.

Die Vertragskündigung erfordert eine inhaltlich und auch formell  korrekte Ausführung, damit sie rechtswirksam wird.
Nachfolgend haben wir Ihnen einige Punke erklärt die besonders wichtig sind und die Sie für eine Rechtswirksamkeit der Kündigung beachten sollten.

Frist bei Vertragskündigung

Der Kunde kann die Kündigung des Vertrages seiner Versicherung zum Ende der Laufzeit mit einer Frist von einem Monat kündigen. Sind Ratenzahlungen vereinbart, kann er  den Vertrag auch innerhalb des Versicherungsjahres kündigen, frühestens jedoch zum Schluss des ersten Versicherungsjahres.
In schriftlicher Form
In der Regel wird von allen Vertragspartnern und Firmen die Kündigung in schriftlicher Form vorausgesetzt. Der Schriftform entspricht sowohl ein von Hand geschriebenes Dokument oder auch ein maschinell (PC, Schreibmaschine) erstelltes Dokument, was dann per Hand unterschrieben wird.

Aber auch beim senden per Fax, und sogar per Computerfax ist die Schriftform gewahrt, wenn dies im Vertrag oder in den AGB nicht ausdrücklich ausgeschlossen wurde. Im Zweifel sollte man aber den klassischen Brief wählen. Eine E-Mail entspricht mangels Unterschrift nicht der Schriftform, und wird daher in den meisten  Fällen bei einer Vertragskündigung auch nicht akzeptiert.
Inhalt des Kündigungsschreibens
Die Kündigung sollte alle wichtigen Daten enthalten: Namen und Adressen beider Vertragspartner, die Kundennummer, die Vertrags/Policennummer, auch Angaben zum Produkt, Ihre Rufnummerähnliches und den Termin, an dem der Vertrag beendet werden soll – normalerweise der letzte Tag der Laufzeitende.
Eingang der Kündigung
KündigungsfristDie Kündigung gilt gemäß BGB als zugegangen, wenn sie so an den Empfängers gelangt und dieser von ihr Kenntnis genommen hat. Dies kann mit Einwurf in den Briefkasten oder der Übergabe  durch den Postboten der Fall sein. Eine auf dem Postweg verloren gegangene Kündigung gilt als nicht zugegangen, und ist daher auch nicht rechtswirksam.

Deshalb bietet sich für einen sicheren Zugang der Kündigung der Versand mit einem Einschreiben an, da die Post die Zustellung beweisen muss.
Fristgerechte Einhaltung des Termines
Für die Rechtswirksamkeit der Kündigung ist die Einhaltung der Fristen besonders wichtig. Oft muss bei einer Kündigungsfrist von drei Monaten zum Jahresende, die Kündigung dem Empfänger also spätestens am 30. September zugegangen sein. Hier ist dann der 30. September das Zugangsdatum und nicht der Tag an dem das Schreiben versendet wurde.

Eine Kündigung, die am 30. September mit der Post verschickt wird, kommt frühestens am 01.Oktober beim Empfänger an, und ist somit verspätet. Der Vertrag würde  sich hier um ein komplettes Jahr verlängern, insofern sich die Vertragspartner keine andere Einigung erzielen. Optimal ist eine Zustellung per Faxgerät mit dem Sie dann einen Nachweis für den Versand der Kündigung haben.

 

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