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Haftung in der Haftpflichtversicherung für Vereine

Haftung Vereinshaftpflicht
Die Haftung in der Haftpflichtversicherung für Vereine ist an den eigentlichen Vereinszweck bzw. die Tätigkeit gekoppelt (Vereinsstatuten) und erfordert diesbezüglich eine genaue Beschreibung. Die Leistungen werden auf jeden Verein individuell abgestimmt.

Der Verein haftet für Schäden

Eigenschäden sind generell von einer Vereinshaftpflichtversicherung ausgenommen und bei Bedarf über eine Sach- oder Personenversicherung abzudecken.



Vereinshaftung

VereinshaftungZunächst einmal haftet der Verein wie jedes Unternehmen natürlich für Schäden, die aus seinen Aktivitäten (z. B. herumfliegende Golfbälle) oder seinem Eigentum (z. B. Grundstücke oder Kfz) herrühren oder die seine Angestellten bei Verrichtung ihrer Aufgaben verursachen.

Der Verein haftet außerdem für das Handeln (oder Unterlassen) seiner Organe. Die Organe des Vereins sind seine nach Vereinsverfassung berufenen Vertreter. Das können der Gesamtvorstand, nur bestimmte Vorstandsmitglieder oder in der Satzung vorgesehene Vertreter des Vereins sein, z. B. ein Geschäftsführer. Sofern das Organ bei der Erfüllung seiner Aufgaben einen Dritten schädigt, haftet der Verein dafür gesamtschuldnerisch mit den Organmitgliedern.

Dies gilt sowohl für deliktische Ansprüche, als auch für Schäden infolge der Verletzung von Sorgfaltspflichten. Klassische Beispiele sind die Schädigung von Gläubigern durch Insolvenzverschleppung, die Schädigung des Fiskus durch Ausstellen unzutreffender Spendenbescheinigungen oder die Schädigung von Dritten durch Nichtbeachtung von Sicherheitsvorschriften.

Auch wenn einfache Mitglieder im Rahmen ihrer Pflichten für ihren Verein handeln oder in dessen Auftrag tätig werden, kann der Verein von den Geschädigten in Anspruch genommen werden. Beispiel: Ein Vereinsmitglied verursacht einen Schaden an fremdem Eigentum bei einem Arbeitsdiensteinsatz für den Verein.

 

Wie können Haftungsrisiken vermieden werden

Man kann noch so gewissenhaft und verantwortungsbewusst sein, schnell ist es passiert - der geschäftsführende Vorstand oder die Mitglieder werden für einen Fehler haftbar gemacht.
Um Haftungsrisiken zu vermeiden sollte für bestimmte kritische Aufgabenfelder ein Experte herangezogen werden, wie z.B. Steuerberater oder Rechtsanwälte.

Wenn es um vereinsspezifische Fragen geht sollten Grundlagen durch Weiterbildung und Fortbildung erworben werden. Die Leitungs- und Organisaionsstrukturen sollten regelmäßig angepasst werden um eine gut vernetzte Verantwortungsübernahme sicherzustellen. Besonders ist auf ausreichenden Versicherungsschutz für die Haftungsrisiken Ihres Vereines zu achten. Hier ist auf eine ausreichende Vereinshaftpflichtversicherung und eine Vermögensschadenhaftpflicht für die Vorstände zu achten.



Verein kann im eigenen Namen Verträge abschließen
Verträge abschließenEin eingetragener Verein ist rechtsfähig und als solcher auch Objekt haftbar. Der Verein kann im eigenen Namen Verträge abschließen und Verbindlichkeiten begründen. Für Schulden des Vereins muss  grundsätzlich nur der Verein als juristische Person mit seinem Vermögen  gerade stehen.

Ein Rückgriff auf das Vermögen der einzelnen Mitglieder des Vereins für Schulden des eigenen Vereins selber ist grundsätzlich ausgeschlossen. Vereinsmitglieder trifft für Verbindlichkeiten des Vereins keine persönliche Haftung.

Von dieser strikten Trennung  zwischen dem Vermögen eines Vereins und dem seiner Mitglieder weicht die  Rechtsprechung nur in extrem seltenen Fällen ab. Ganz vereinzelt wurde eine Durchgriffshaftung von Gläubigern auf das Vermögen von  Vereinsmitgliedern für Schulden des Vereins zugelassen. Die hier in Frage kommenden Fallgruppen können, exemplarisch für die  Aktiengesellschaft dargestellt, hier nachgelesen werden.

Für die Abwicklung von Vereinsangelegenheiten ist der gewählte Vorstand zuständig.

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