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Arbeitnehmersparzulage staatliche Förderung für Arbeitnehmer

Arbeitnehmersparzulage und Geld vom Arbeitgeber

Vermögenswirksame Leistungen sind Zahlungen des Arbeitgebers zur Bildung von Vermögen seiner Arbeitnehmer. Die Zahlung dieser Beträge muss direkt und unmittelbar durch den Arbeitgeber an das Anlageinstitut erfolgen.

Die Arbeitnehmersparzulage staatliche Förderung für Arbeitnehmer in Vermögenswirksame Leistungen können alle Arbeitnehmer in einem aktiven Arbeitsverhältnis anlegen. Nach den Bestimmungen des 5.Vermögensbildungsgesetzes gehören folgende Berufsgruppen nicht dazu:

  • Vorstandsmitglieder von Aktiengesellschaften und Vereinen
  • Geschäftsführer einer GmbH
  • Wehr-und Zivildienstleistende
  • Entwicklungshelfer
  • Ehrenbeamte,Vorstände von Genossenschaften
  • Geschäftsführer von Innungskrankenkassen
  • Empfänger von Studienbeihilfen
  • Ruhegehaltsempfänger
  • Rentner aus gesetzlichen Rentenversicherungen
  • Strafgefangenen
  • Studenten
  • Schüler

Die vermögenswirksamen Leistungen

Der jährliche Höchstbetrag, der für jeden Arbeitnehmer vermögenswirksam angelegt werden kann, beträgt 470,-EUR. Dieser Betrag kann durch Leistungen des Arbeitgebers, die zusätzlich zum Lohn / Gehalt gezahlt werden, und durch eigene Beträge des Arbeitnehmers zusammengesetzt sein. In fast allen Wirtschaftszweigen und im öffentlichen Dienst gibt es tarifvertragliche Bestimmungen über die Höhe des Arbeitgeberanteils.

Neben dem Betrag, den der Arbeitgeber zahlt, hat der Arbeitnehmer die Möglichkeit, einen Eigenanteil beizusteuern, der allerdings mit dem Arbeitgeberanteil an das Anlageinstitut überwiesen werden muss. Deshalb wird der Eigenanteil vor Auszahlung vom Nettogehalt abgezogen.

Die Leistungen insgesamt dürfen den Jahreshöchstbetrag von 470,-EUR = 39,20 EUR nicht übersteigen.

 


Arbeitnehmersparzulage ist Förderung des Staates auf Vermögensbildung der Arbeitnehmer

Die Arbeitnehmersparzulage beim Arbeitgeber beabtragen
Die Höhe der Arbeitnehmersparzulage beträgt  9%.
Die Festsetzung der Zulage ist an die Einhaltung von Einkommensgrenzen gebunden.
Die Einkommensgrenze ist für Alleinstehende 17.900,-EUR und Verheiratete 35.800,-EUR zu versteuerndes Einkommen im Sparjahr.

Werden die Einkommensgrenzen überschritten, kann keine Arbeitnehmersparzulage beantragt werden.Wenn die Einkommensgrenzen für Wohnungsbauprämie eingehalten werden, kann der Sparer für seine vermögenswirksamen Leistungen die Wohnungsbauprämie im Rahmen der dafür geltenden Höchstbeträge beantragen.

Die Beantragung erfolgt mit dem Lohnsteuerjahresausgleich bzw. mit der Einkommensteuererklärung. Die dafür notwendige Bescheinigung erhält der Sparer jährlich von seinem Anlageinstitut.

Die Auszahlung der Arbeitnehmersparzulage erfolgt nach Ablauf der Bindungsfrist von 7 Jahren. Innerhalb dieser Frist ist eine Verfügung ohne Verlust der Zulage nur bei einer Finanzierung eines Bausparvertrages mit wohnungswirtschaftlicher Verwendung möglich!
Ausnahmen:

  • Tod des Sparers oder seines Ehepartners
  • Erwerbsunfähigkeit von mehr als 90 %
  • Arbeitslosigkeit von mehr als 12 Monaten
  • Rückkehr von Ausländern in ihre Heimat

Beantragung der Zulage
vermögenswirksames Sparen Die Berechnung der Arbeitnehmersparzulage erfolgt auf Basis des  zu versteuernden Jahreseinkommens. Deshalb benötigten Sie für die Beantragung der Arbeitnehmersparzulage Ihre Steuererklärung.
Die  Beantragung der Arbeitnehmersparzulage erfolgt zusammen mit der Steuererklärung. Sie erhalten von der Gesellschaft bei der Sie Ihren VL Sparplan eingerichtet haben eine Bestätigung, die der Steuererklärung beizulegen ist.

In der Anlage N (Einkünfte  aus nichtselbständiger Arbeit, Spalte: Angaben zum Antrag auf  Festsetzung der Arbeitnehmer-Sparzulage) müssen Sie die Zahl der  Bescheinigungen eintragen, die Sie von Ihrer VL Sparplan Gesellschaft erhalten haben. Die Bescheinigung ist der Steuerklärung beizulegen. Da Sie Ihre Steuererklärung erst im folgenden Jahr für das vorangegangene Jahr zusammenstellen, gelten längere Fristen für die Beantragung der Arbeitnehmersparzulage.

Der Antrag auf Arbeitnehmersparzulage muss bis zum Ende des zweiten Kalenderjahres nach dem Sparjahr erfolgen. Die Antragsfrist für die Arbeitnehmersparzulage des Jahres 2019 endet also 2021.



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