Telefon 03841-620372
DW-VERSICHERUNGSSERVICE
Menü
Direkt zum Seiteninhalt









.

Änderung der Wohnungsbauprämie ab 2021

Informationen zur Wohnungsbauprämie

Ab 1. Januar 2021 wurde mit der Änderung der Wohnungsbauprämie auf 10 Prozent der jährlichen Einzahlungen, die Förderung angehoben. Zudem stieg die maximal förderbare jährliche Sparleistung für einen Bausparvertrag – sie liegt jetzt bei 700 Euro für Alleinstehende und bei 1.400 Euro für Verheiratete beziehungsweise Lebenspartner.

Wer pro Jahr 700 Euro als Alleinstehender oder 1.400 Euro als Paar in einen Bausparvertrag einzahlt, erhält ab 2021 für jedes der sieben Sparjahre eine Wohnungsbauprämie von 70 Euro (Alleinstehende) beziehungsweise 140 Euro (Verheiratete/Lebenspartner). Das sind über 50 Prozent mehr als bisher. Zahlen ie weniger ein, fällt die Wohnungsbauprämie natürlich entsprechend geringer aus.

Voraussetzung auf Anspruch der Wohnungsbauprämie:


  • bei Auszahlung der Bausparsumme oder bei Beleihung der Ansprüche aus dem Vertrag der Bausparer die empfangenen Beträge unverzüglich und unmittelbar zum Wohnungsbau verwendet oder
  • im Fall der Abtretung der Erwerber die Bausparsumme oder die auf Grund einer Beleihung empfangenen Beträge unverzüglich und unmittelbar zum Wohnungsbau für die abtretende Person oder deren Angehörige im Sinne des § 15 der Abgabenverordnung verwendet.








.

Unschädlich ist eine Verfügung ohne Verwendung zum Wohnungsbau:


  • der Bausparer bei Vertragsabschluss noch nicht das 25. Lebensjahr vollendet hatte und frühestens sieben Jahre nach Vertragsabschluss über die Bausparsumme verfügt. Jeder Bausparer kann nur einmal über einen vor Vollendung des 25. Lebensjahres abgeschlossenen Bausparvertrag ohne wohnungswirtschaftliche Verwendung prämienunschädlich verfügen.
  • der Bausparer oder sein von ihm nicht dauernd getrennt lebender Ehegatte nach Vertragsabschluss gestorben oder erwerbsunfähig geworden ist oder
  • der Bausparer nach Vertragsabschluss arbeitslos geworden ist und die Arbeitslosigkeit mindestens ein Jahr lang ununterbrochen bestanden hat und im Zeitpunkt der vorzeitigen Verfügung noch besteht.

Der Anspruch auf Wohnungsbauprämie ist in solchen Fällen auf die letzten sieben Sparjahre bis zu der Verfügung beschränkt.

 



.
Zurück zum Seiteninhalt