Verkehrssicherungspflicht für Immobilieneigentümer
Als Eigentümer einer selbstbewohnten Immobilie oder Besitzer eines vermieteten Ein- oder Mehrfamilienhauses, haften Sie aus dem Besitz Ihrer Immobilie heraus. Auch für anderen Schäden besteht Haftung nach § 823 BGB und der daraus abgeleiteten Verkehrssicherungspflicht.
Versicherung bei Schäden im Rahmen der Verkehrssicherungspflicht
Die Gebäudeversicherung ist für den Immobilienbesitzer eine wichtige Absicherung im Schadenfall. Die Haus- und Grundbesitzerhaftpflicht oder aber die Privathaftpflicht-Versicherung für Eigentümer von Wohneigentum und für Eigentümergemeinschaften ein absolutes Muss und schützt Sie vor unvorhersehbaren Schäden. Dazu gehören die Verkehrssicherungspflichten. Der Immobilienbesitzer haftet grundsätzlich für Schäden, die im Zusammenhang mit der fehlerhaften Errichtung oder mangelhaften Unterhaltung einer Immobilie stehen.
Kommt es beispielsweise durch den Einsturz oder die Ablösung von Teilen Ihres Gebäudes zu Schäden an Personen oder Sachen, so werden Sie wegen der Verkehrssicherungspflicht für Immobilieneigentümer, haftbar gemacht, egal ob Sie eine Schuld trifft. Es sei denn, Sie haben zur Schadenvorbeugung die im Verkehr erforderliche Sorgfalt beachtet und können dies auch wirklich nachweisen. Als Eigentümer eines selbstbewohnten Ein- oder Zweifamilienhauses ist die Haus- und Grundbesitzerhaftpflicht-Versicherung also unverzichtbar.
Beispiele von möglichen Schäden
Die Streupflicht
Im Winter hatte der Hauseigentümer vergessen seiner Räumpflicht nachzukommen. In der Folge stürzte ein Passant auf dem nicht geräumten Weg vor dem Haus und brach sich ein Bein. In der Folge machte sie Schmerzensgeld, die Behandlungskosten, die Reinigung ihrer Kleidung und Verdienstausfall geltend. Der daraus resultierende Schaden ist nicht unbeachtlich.
Schäden durch einen umgestürzten Baum
Nachbarn hatten den Eigentümer des Hauses bereits mehrfach auf den kranken Baum im Garten hingewiesen. Die ca. 10 m große Buche hatte in den letzten Jahren merklich Blätter verloren und oft lagen kleinere morsche Äste auf dem Rasen. Nach einem Besuch vor Ort, bei dem der Baum von einem befreundeten Hobbygärtner in Augenschein genommen wurde, beschloss der Eigentümer, dass die nächste Zeit noch kein Handlungsbedarf besteht.
In einer stürmischen Nacht brach der Baum im unteren Viertel und fiel auf das Gebäude des Nachbarn. Der Nachbar machte darauf hin Schadensersatzansprüche für die Reparatur der Wohnzimmerscheibe, Malerarbeiten und Reparatur der beschädigten Dachrinne geltend.
Dachziegel fällt vom Dach
Vom Dach Ihres vermieteten Hauses hatten sich zwei Dachziegel gelöst und fielen auf das vor dem Haus stehende Kraftfahrzeug. Dabei wurde die Motorhaube und das Dach des Pkw beschädigt. Der Eigentümer des Pkw forderte vom Eigentümer des Hauses Schadensersatz.
Schaden im Hausflur
Ein Besucher des Mieters im 3. Stockwerk hielt sich beim Treppensteigen am Handlauf fest. Dieser brach jedoch unvermittelt, sodass der Besucher rückwärts die Treppe hinunter fiel. Er zog sich eine starke Prellung am Rücken zu sowie eine Platzwunde am Hinterkopf. Die Wunde wurde im Krankenhaus genäht. Schmerzensgeld, Verdienstausfall und Behandlungskosten wurden vom Geschädigten gegenüber dem Vermieter gefordert.
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Verkehrssicherungspflicht für Eigentümer
Was bedeutet die Verkehrssicherungspfllcht für Eigentümer konkret? Er muss in seinem Haus und auf seinem Grundstück alles absichern, was ein vernünftig denkender Mensch als Gefahrenquelle erkennen kann. Das kann der Gartenteich auf einem nicht eingezäunten Grundstück sein, der Spielplatz eines Mehrfamilienhauses oder ein Baum. Sichern Eigentümer solche potenziellen Gefahrenquellen nicht, können im Schadensfall Ansprüche geltend gemacht werden.
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