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Grundlage für das gesetzliche Schonvermögen

Welche Schonvermögen nicht verwertet werden müssen

Als Grundlage für das gesetzliche Schonvermögen steht der § 12 SGB II. Aus diesem ergeben sich Vermögenswerte aber auch Vermögensgegenstände, die nicht vom Leistungsempfänger verwerten werden müssen.

Folgende Vermögenswerte sind als Schonvermögen anzusehen:

  • Grundfreibetrag: Es gibt zahlreiche Freibetrage, die das Vermögen vor der Anrechnung auf Hartz 4 schonen sollen. Einer dieser Freibeträge ist der Grundfreibetrag. Dieser Grundfreibetrag beläuft sich auf 150,00 EUR pro vollendetes Lebensjahr. Dieser Grundfreibetrag ist jedoch begrenzt. Die Begrenzung richtet sich nach dem Geburtsjahr des Leistungsempfängers. Personen, die vor dem 01.01.1948 geboren sind, erhalten einen Grundfreibetrag von insgesamt 33.800,00 EUR. Bei Personen, die vor dem 01.01.1958 geboren sind, sind es 9.750,00 EUR. Bei Personen, die nach dem 31.12.1957 geboren sind, beläuft sich der Betrag auf 9.900,00 EUR. Nach dem 31.12.1963 ist dieser Betrag 10.050,00 EUR hoch.

  • Grundfreibetrag bei Kindern bzw. Minderjährigen: Bei Minderjährigen spielt das Geburtsdatum für den Grundfreibetrag keine Rolle. Vielmehr gibt es hier einen festen Grundfreibetrag und dieser beläuft sich auf 3.100,00 EUR.

  • Freibetrag für notwendige Anschaffungen: Weiterhin gibt es einen Freibetrag von 750,00 EUR für notwendige Anschaffungen. Dieser Freibetrag steht jeder in der Bedarfsgemeinschaft lebenden Person zu und soll beispielsweise für notwendige Haushaltsgegenstände oder Bekleidung genutzt werden.

  • Die staatliche Altersvorsorge: Die vom Staat geförderte Altersvorsorge, wie beispielsweise die Riester-Rente, findet bei der Anrechnung auf Hartz 4 keine Berücksichtigung. Der Vermögensfreibetrag ab dem Jahr 2008 beträgt jährlich 2.100,00 EUR. Für die Jahre 2006 und 2007 gab es noch einen Freibetrag in Höhe von 1.575 EUR jährlich.

  • Private Altersvorsorge: Für private Altersvorsorgen sieht das Gesetz einen Freibetrag in Höhe von 750,00 EUR je Lebensjahr vor. Dieser Freibetrag gilt ab dem 17.04.2010. Vor diesem Datum betrug der Freibetrag 250,00 EUR pro Lebensjahr. Um diese Freibeträge jedoch zu erhalten, muss die Verwertung dieser Altersvorsorge ausgeschlossen sein. Dies ist durch einen vereinbarten Verwertungsausschluss möglich. Auf diesen Verwertungsausschluss muss der Leistungsträger dich als Leistungsempfänger auch bei Antragstellung hinweisen.


Vermögenswerte die auch dem Schonvermögen unterliegen:

  • Hausrat: Selbstverständlich unterliegt der  Hausrat dem Schonvermögen. Du musst bei einer Beantragung von Hartz 4  oder Sozialhilfe somit keine Angst haben, deinen ganzen Haushalt zu  veräußern. Jedoch unterliegt der Hausrat nur dem Schonvermögen, wenn es  angemessener Hausrat ist. Von einem angemessenen Hausrat umfasst sind  Möbel, Elektrogeräte oder Dekoration. Kurzgefasst, alles was man zu  einer normalen Lebensführung benötigt. Zum unangemessenen Hausrat zählen  z.B. teure Gemälde, Kunstgegenstände oder Einrichtungsgegenstände, die  einen beträchtlichen Wert haben. Dieser unangemessene Hausrat muss  verwertet werden. Hierbei werden jedoch die Kosten für eine  Ersatzbeschaffung berücksichtigt.

  • Kraftfahrzeuge: Auch ein Auto oder ein Motorrad  unterliegt dem Schonvermögen. Jedoch gilt auch hier, dass das KFZ  angemessen sein muss. Von einem angemessenen KFZ geht man grundsätzlich  dann aus, wenn der Wert nach Abzug eventueller Kredite bzw.  Finanzierungskosten einen Wert bei der Antragstellung von 7.500,00 EUR  nicht übersteigt. Sollte das KFZ diesen Wert übersteigen, bedeutet dies  aber nicht sofort, dass es auch verwertet werden muss. Vielmehr wird im  Einzelfall geprüft, ob dieses KFZ aufgrund gewisser Umstände benötigt  wird. Solche Umstände sind z.B. ein behindertengerechtes Auto, welches  eine besondere Ausstattung aufweist oder ein größeres Auto aufgrund der  Anzahl der Familienmitglieder.

  • Eigentumswohnung / Eigenheim: Weiterhin  besteht die Möglichkeit, dass man bei einer Antragstellung eine  Eigentumswohnung bzw. ein Eigenheim bewohnt. Dies bedeutet nicht, dass  man dieses Eigentum veräußern und eine Mietwohnung beziehen muss. Aber  auch hier gilt der Grundsatz, es bleibt nur solange anrechnungsfrei,  solange es angemessen ist. Angemessen ist das selbst genutzte  Wohneigentum unter folgenden Umständen: 1 bis 2 Personen 80 bis 90  Quadratmeter, 3 Personen 100 bis 110 Quadratmeter, 4 Personen 120 bis  130 Quadratmeter und für jeder weitere Person, die im Haushalt lebt  zusätzliche 20 Quadratmeter. Was passiert, wenn die Wohn- bzw.  Grundstücksfläche unangemessen ist? Der Leistungsträger hat dann  grundsätzlich die Möglichkeit eine teilweise Verwertung zu verlangen.  Diese teilweise Verwertung muss jedoch auch möglich sein. Sollte eine  teilweise Verwertung wie z.B. wegen dem Bauplanungsrecht nicht möglich  sein, so ist die Wohn- bzw. Grundstücksfläche als angemessen anzusehen.  Ist eine Abtrennung vom restlichen Teil des Gebäudes oder Grundstück  möglich, so sind diese abgetrennten Teile zu verwerten oder zu beleihen.  Weiterhin besteht auch die Möglichkeit bei einer Unangemessenheit, dass  der Leistungsträger verlangen kann, das Wohneigentum teilweise zu  vermieten.

  • Gegenstände zur Berufsausbildung oder Erwerbstätigkeit: Auch  Gegenstände, die für die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit oder  Berufsausbildung notwendig sind, bleiben anrechnungsfrei. Dies deshalb,  weil sie bei eventuellen Eingliederungsmaßnahmen dann wieder neu  erworben werden müssten.
  • Ein Wochenendhaus zählt auch nicht zum Schonvermögen.

 

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