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Drohnenversicherung für Ihre kleine oder große Drohne

Günstige Drohnenversicherung

Sämtliche Schäden die durch Drohnen verursacht werden müssen von dem verantwortlichen Halter der Drohne bezahlt werden. Zahlreichen Haltern ist nicht einmal bekannt, dass es in Deutschland die Pflicht gibt, solche Fluggeräte zu versichern. Viele Drohnenhalter, die bereits eine Drohnenversicherung für ihre kleine oder große Drohne besitzen, haben aber oft eine zu geringe Versicherungssummen vereinbart. Tatsächlich können Deckungssummen in Höhe von einer Million Euro, die vor allem im Zuge der Drohnenluftfahrthaftpflichtversicherung gelten, im Schadensfall zu gering sein.

Vergleichsrechner für private und gewerbliche Drohnen

Drohnenkasko gegen Eigenschäden
Mit dem Vergleichsrechner können Sie den Beitrag ermitteln und bei Bedarf auch gleich die Drohnenversicherung beantragt werden. Stellen Sie die Auswahlfelder ein und gehen Sie dann auf "suchen". Ihre Drohne können Sie auch bei Schäden durch Absturz mit der zusätzlichen Drohnenkasko versichern.

In Deutschland gilt die gesetzliche Verpflichtung, eine Luftfahrthaftpflichtversicherung abzuschließen, also auch für alle Drohnen, die außerhalb von Privatwohnungen fliegen.

In den meisten neuen Verträgen der privaten Haftpflichtversicherung ist der Schutz gegenüber Dritten eingeschlossen. Werden beim Absturz oder beim Anprall Personen oder Tiere verletzt oder Sachen beschädigt, zahlt die Versicherung.

Grundsätzliches für Drohnenpiloten


  • Der Pilot muss seine Drohne in Sichtweite betreiben und sie jederzeit ohne optische Hilfsmittel wie Fernglas oder Monitor steuern können
  • Der Pilot muss jederzeit manuell steuern können und beispielsweise tieffliegenden Reettungshubschraubern ausweichen zu können
  • Nie über Menschen hinwegfliegen, immer einen Sicherheitsabstand einhalten
  • Der Pilot darf nicht in Sperrzonen wie Kraftwerken oder militärischen Bereichen starten, landen oder fliegen und nicht näher als 1,5 Km an den Flughafenzaun
  • Bei Starts von Privatgrundstücken ist das Einverständnis des Eigentümers erforderlich. Auf öffentlichen Grundstücken wie Parks oder Wegen ist gegebenenfalls das Ordnungsamt zuständig
  • Fremde Grundstücke dürfen überflogen werden wenn eine Gefährdung oder Belästigung ausgeschlossen ist
  • Drohnenpiloten müssen das Persönlichkeitsrecht und damit das Recht am eigenen Bild fotografierter Mitmenschen resspektieren
  • Landschaften und Grundstücke außerhalb von Wohngebieten dürfen ohne Erlaubnis aufgenommen und die Bilder veröffentlicht werden
  • Wer ohne Erlaubnis in fremde Wohnungen hineinfilmt oder fotografiert kann sogar nach §201a StGB strafrechtlich belangt werden
  • Ist die Drohne schwerer als 5 Kilogramm ist eine Aufstiegserlaubnis Pflicht

 



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