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Steuervergünstigungen für Kinder im eigenen Haushalt

Wann der Steuerzahler Steuervergünstigungen für sein Kind erhält

Kinder bringen Freude, kosten aber auch Geld. Weil dies dem Staat bekannt ist, greift er jetzt Eltern unter die Arme. Dies sind die wichtigsten Vergünstigungen:

Ausbildungsfreibetrag
Der Steuerzahler kann einen Ausbildungsfreibetrag in folgender Höhe in Anspruch nehmen: 924 € pro Jahr für Kinder ab 18 Jahre, die auswärts, also nicht bei ihren Eltern wohnen. Eigene Einkünfte des Kindes werden vom Ausbildungsfreibetrag abgezogen, soweit sie 1.848 € im Jahr übersteigen. Diese Regelung gilt aber nur unter der Voraussetzung, dass dem Steuerzahler für das Kind der Kinderfreibetrag bzw. das Kindergeld zustehen und er Aufwendungen für die Berufsausbildung des Kindes geltend machen kann.

Außergewöhnliche Belastung
Steuern und KindergeldKrankheit, Kur oder ein Todesfall sind steuerlich „außergewöhnliche Belastungen", welche die Steuer mindern können. Die aufgewandten Kosten werden vom Finanzamt allerdings um die „zumutbare Belastung" gekürzt, die - außer von der Höhe des Einkommens - auch von der Zahl der Kinder abhängig ist. Beispiel: Bei einem Gesamtbetrag der Einkünfte von 15.341 € bis 51.130 € im Jahr beträgt die zumutbare Belastung eines Ehepaares ohne Kinder fünf Prozent, bei einem oder zwei Kindern drei Prozent und bei mehr als zwei Kindern sogar nur noch ein Prozent des Gesamtbetrages der Einkünfte. Übersteigende Beträge mindern die Steuer.

Entlastungsbetrag
„Echt" Alleinerziehenden, die für mindestens ein Kind Kindergeld erhalten, wird ein Entlastungsbetrag (früher: Haushaltsfreibetrag) von 1.308 € im Jahr zugebilligt, der vom zu versteuernden Jahreseinkommen abgezogen wird.Bedingung: Im Haushalt lebt keine andere erwachsene Person (eigene Kinder, denen Kindergeld zusteht, zählen nicht mit).
Erziehungsgeld

Mütter oder Väter, die nach der Geburt ihres Kindes bis zu drei Jahre Elternzeit (früher: Erziehungsurlaub) nehmen, können bis zu 24 Monate Erziehungsgeld beanspruchen. Pro Kind beträgt das Erziehungsgeld 300 € monatlich - jedoch einkommensabhängig.
(In der so genannten Budget-Variante gibt es für 12 Monate 450 Euro monatlich).
Eine Erwerbstätigkeit während der Elternzeit bis zu 30 Stunden wöchentlich ist erlaubt, kann aber wiederum zur Kürzung des Erziehungsgeldes führen.
In den Bundesländern Baden-Württemberg, Bayern, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen und Thüringen wird nach dem zweijährigen Bezug des Bundeserziehungsgeldes gegebenenfalls noch Landeserziehungs-geld gezahlt.

Geburtsbeihilfen
Ist dem Arbeitgeber die Geburt eines Kindes einer Mitarbeiterin (oder eines Mitarbeiters) ein Geld- oder Sachgeschenk wert, so kann er dies bis zu 315 € pro Kind tun, ohne dass dafür Steuer anfällt (für den Arbeitgeber stellt der Aufwand dennoch eine Betriebsausgabe dar). Gibt es für beide Eltern solche Zuwendungen, so können beide den Freibetrag in Anspruch nehmen - selbst wenn sie beim selben Arbeitgeber beschäftigt sind.

 

Haushaltshilfe
Für die Beschäftigung einer Haushaltshilfe kann Arbeitsentgelt in Höhe von 624 oder 924 € im Jahr steuerlich berücksichtigt werden, wenn ein Kind krank (624 €) oder schwer behindert (924 €) ist und zum Haushalt der Eltern gehört.

Kinderbetreuungskosten
Betreuungsaufwendungen für Kinder, die zu Beginn des Kalenderjahres noch nicht 14 Jahre alt oder behindert waren, können ebenfalls die Steuer senken. Diese können Eltern nutzen, die berufstätig, in Ausbildung oder laut ärztlichem Attest mehr als drei Monate krank waren. Beide Eheleute müssen eine dieser Bedingungen erfüllen. Anerkannt werden zum Beispiel Aufwendungen für den Besuch eines Kindergartens oder einer Kindertagesstätte, die Beschäftigung einer Haushaltshilfe (soweit sie die Kinder betreut) sowie die Aufsicht der Kinder bei der Erledigung von Schulaufgaben (dies gilt nicht für Nachhilfeunterricht). Auch der Aufwand für eine Tagesmutter kann Steuern sparen helfen. Vom steuerpflichtigen Einkommen abgezogen werden bei Ehepaaren jährlich (bei entsprechendem Nachweis) bis zu 1.500 € - allerdings unter Abzug einer „zumutbaren Belastung" in Höhe von 1.548 € jährlich (Alleinstehende: 750/774 €). Den vollen Betrag können Eltern also nur in Anspruch nehmen, wenn 3.048 (Alleinstehende: 1.524) € Jahresaufwand für die Kinderbetreuung hatten.

Kindergartenplatz
Übernimmt der Arbeitgeber zusätzlich zum Lohn oder Gehalt die Kosten für die Unterbringung und Betreuung eines nicht schulpflichtigen Kindes in einem Kindergarten oder einer vergleichbaren Einrichtung, so bleibt diese Leistung steuerfrei. Das Gleiche gilt, wenn der Arbeitgeber ein nicht schulpflichtiges Kind in einem eigenen Betriebskindergarten betreuen lässt.

Kindergeld/Kinderfreibetrag
Kindergeld steht in Höhe von 154 Euro für die ersten drei Kinder zu, für jedes weitere Kind gibt es 179 Euro. Es wird vom Arbeitgeber (im öffentlichen Dienst) oder von der Familienkasse (bei der Arbeitsagentur) gezahlt. Eigenes Einkommen der Kinder, die mindestens 18 Jahre alt sind, führt zum Wegfall des Anspruchs, wenn es 7.680 € im Jahr übersteigt -zuzüglich Werbungskosten. Im Steuerjahresausgleich prüft das Finanzamt, ob der den Eltern alternativ zustehende steuerliche Kinderfreibetrag (je 3.648 €) eine höhere Steuerersparnis bringt als das Kindergeld. Ist dies der Fall, so steht der höhere Betrag zu, abzüglich des bereits gezahlten Kindergeldes. Werden Eltern für Kinder im Steuerbescheid keine Freibeträge gutgeschrieben, weil das Kindergeld mehr gebracht hat, dann zieht das Finanzamt für die Berechnung der Kirchensteuer und des Solidaritätszuschlages die Kinderfreibeträge dennoch vom Einkommen ab.

Körperbehinderte Kinder
Für körperbehinderte Kinder kann der steuerliche Freibetrag (von zum Beispiel 570 € bei einer 50prozentigen Behinderung) auf die Eltern übertragen werden, wenn das Kind ihn nicht in Anspruch nimmt - etwa weil es keine steuerpflichtigen Einkünfte hat.

Schulgeld
Aufwendungen für den Besuch einer genehmigten „Ersatzschule" können in Höhe von 30 Prozent als Sonderausgabe vom steuerpflichtigen Einkommen abgezogen werden. Kosten für Unterbringung und Verpflegung zählen dabei aber nicht mit.

Unfallversicherung für Ihr Kind

Kinder sind besonders unfallgefährdet. Sie können sich im  Straßenverkehr oder durch Stürze vom Klettergerüst verletzen, durch Vergiftungen  oder Verbrennungen.
Der Schutz durch die gesetzliche Unfallversicherung ist völlig  unzureichend, denn Kinder sind nur im Kindergarten oder in der Schule,  bzw. auf dem Weg dorthin, abgesichert und die meisten Unfälle passieren  zu Hause oder in der Freizeit.
Deshalb sollten Sie für Ihr Kind mit einer Unfallversicherung diese Lücke zu schließen, um die möglicherweise erheblichen finanziellen Folgen bei einem Kinderunfall abzusichern.
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