Versicherungsschutz für den Vereinsvorstand
VEREINE > Verein
Der Vereinsvorstand sollte Versicherungsschutz besitzen
Die gesamte Organtätigkeit, nicht nur die „satzungsgemäße“ Tätigkeit, ist versichert
öffentlich-rechtliche Ansprüche – z.B. wegen Steuern und Sozialabgaben – sind grundsätzlich versichert
die *Innenhaftung ist nicht beschränkt
die Rückwärtsdeckung ist zeitlich unbegrenzt
die Ausschlüsse sind auf Wenige beschränkt
die Deckungssumme steht speziell den Organmitgliedern zur Verfügung
*Haftpflichtansprüche des Vereins selbst wegen eigener Vermögensschäden
Die Haftung des Vorstandes

Das hilft aber z. B. nicht bei öffentlich-rechtlichen Ansprüchen aus dem Bereich des Steuerrechts, da diese eine mindestens grob fahrlässige Begehung voraussetzen.
Haftung bei Verschulden einer Pflichtverletzung
Besonders nachteilig kann sich in diesen Fällen auswirken, dass nicht der Verein ein Verschulden des Vorstands nachweisen muss, sondern dieser, dass er keine Pflichtverletzung begangen hat.
Überdies besteht gesamtschuldnerische Haftung, so dass ein Vorstandsmitglied in Anspruch genommen werden kann, das den Fehler gar nicht selbst zu verantworten hat.
Gegenüber Dritten kann die aus einer deliktischen Handlung resultierende Ersatzpflicht nicht beschränkt oder ausgeschlossen werden - weder durch Satzung noch durch sonstige Vereinbarung. Das private Haftungsrisiko der Vereinsorgane ist nur durch eine D&O-Versicherung abzudecken, die auch unbedingt zu empfehlen ist. Abgesehen vom Schutz seiner Organe hat ein Verein auch selbst Interesse an einer D&O-Versicherung, da hierüber auch der Schaden, den der Verein selbst erleidet, abgesichert ist.